Satzung

Brandenburgischer Landesverein zur Förderung
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch
interessierter Schüler e.V.


Satzung


§ 1

Der Verein trägt den Namen "Brandenburgischer Landesverein zur Förderung mathematisch- naturwissenschaftlich-technisch interessierter Schüler e.V.". Sein Sitz ist Potsdam.

Ziele und Zwecke des Vereins

§ 2

Die Zielstellungen des Vereins gründen sich auf die bisherigen Erfahrungen und Ergebnisse, dass interessierte und begabte Schüler im Interesse ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden wollen und sie in diesem Wollen unterstützt werden müssen.
Weiterhin erfordert die künftige positive Entwicklung von Wissenschaft und Wirtschaft im Lande Brandenburg eine entsprechende Nachwuchsförderung.

Der Verein will sich daher einsetzen für

- die Aufklärung der Gesellschaft, insbesondere der Eltern und Lehrer, über die Bedeutung der Interessenweckung und -entwicklung der Schüler im Bereich von Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,

- die Weiterentwicklung der Lehrer auf dem spezifischen Gebiet der Interessen- und Begabungsförderung,

- die Erhaltung und Erweiterung der vielfältigen Möglichkeiten, interessierte und begabte Schüler im Unterricht und außerunterrichtlich zu erkennen und zu fördern,

- die Anregung theoretischer Arbeiten und deren praxiswirksame Umsetzung zu Fragen der Interessen- und Begabungsförderung.

- die Durchführung von Schülerwettbewerben im Land Brandenburg und die Unterstützung von regionalen, Bundes- und internationalen Wettbewerben in den genannten Gebieten.

Der Verein arbeitet überparteilich und unabhängig. Der Verein entwickelt und pflegt Kontakte zu anderen derartigen Stiftungen und Vereinen.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Gliederung des Vereins

§ 4

Der Verein wird durch seinen Vorstand vertreten.

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens acht Personen. Der Vorstand wird in der Regel auf drei Jahre gewählt.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den engeren Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister besteht. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen zwei Kassenprüfer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam vertreten.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied kooptieren.

§ 5

Zur Bearbeitung besonderer Fragen, z.B. die Durchführung von Schülerwettbewerben, die weitere Entwicklung an den Spezialschulen und Erhaltung und Förderung außerunterrichtlicher Einrichtungen, werden vom Vorstand Ausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt. Die Tätigkeit im Vorstand, in den Ausschüssen und Arbeitsgruppen erfolgt ehrenamtlich.

Informationsblatt

§ 6

Alle Mitglieder des Vereins werden regelmäßig durch ein Informationsblatt über aktuelle Veranstaltungen (Ankündigungen und Dokumentationen) und neue Materialien informiert. Das Informationsblatt popularisiert außerdem neue theoretische und praktische Erkenntnisse.

Das Informationsblatt wird in der Regel in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Mitgliedschaft

§ 7

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen ab 14. Lebensjahr werden; sie sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein.

§ 8

Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt beim Geschäftsführer. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

§ 9

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist spätestens bis zum 1. Oktober im Ganzen zu zahlen.

§ 10

Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; er muss dem Geschäftsführer bis zum 1. Juni gemeldet werden.

Finanzierung

§ 11

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September.

Die Aktivitäten des Vereins werden finanziert durch die Jahresbeiträge der Mitglieder. Eine finanzielle Unterstützung der Fördertätigkeit durch das Kultusministerium und Sponsoren wird durch den Verein angestrebt.

Mitgliederversammlung

§ 12

Alljährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Zu ihrer Tagesordnung gehören regelmäßig der Jahresbericht des Vorstandes, der Finanzbericht des Schatzmeisters, der Bericht der beiden Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes, wenn dessen Amtszeit abgelaufen ist.

§ 13

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung durch Bekanntgabe in dem Informationsblatt eingeladen worden sind.

§ 14

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von Wahlen das Los. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 15

Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung soll mit einer wissenschaftlichen Veranstaltung verbunden sein.

Satzungsänderungen

§ 16

Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn sie als Punkte der Tagesordnung zugleich mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben worden sind. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Auflösung

§ 17

Der Verein wird durch Beschluss einer ¾ Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung aufgelöst, die schriftlich zu diesem Beschluss wenigstens einen Monat vorher einberufen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
„Deutschen Verein zur Förderung des mathematischen und naturwissenschaftlichen Unterrichts“ ,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 8. November 2014